Satzung

Satzung des Oldtimer – Club Rochlitz e.V. im ADAC

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Oldtimer – Club Rochlitz e.V. im ADAC“

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hainichen
unter der Reg.Nr.-VR 99 eingetragen.

Sitz des Vereines ist Rochlitz

(2)    Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1)    Der Verein verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Regionalclubs Sachsen.

(2)    Der Verein pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Verein führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

(3)    Der Verein und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Sachsen und des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele.

(4)    Insbesondere widmet sich der Verein der Erhaltung von historischen Kraftfahrzeugen als historisch-technisches Kulturgut und organisiert Veranstaltungen zur Verbreitung des Motorsports mit historischen Fahrzeugen.

(5)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt über steuerbegünstigte Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung und Pflege historischer Fahrzeuge, der Förderung und Verbreitung des Motorsports mit historischen Fahrzeugen, durch Gedankenaustausch und praktische Hilfe verwirklicht.

(6)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstehende Auslagen der Mitglieder werden ihnen ersetzt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Amateurgedanke

Der Verein ist auf dem Amateurgedanken aufgebaut.

§ 4 Aufgaben

(1)    Der Verein vertritt seine Mitglieder in allen satzungsmäßigen Fragen gegenüber den zuständigen Behörden.
Er berät seine Mitglieder insbesondere bei Unfällen und Versicherungsfragen im Zusammenhang mit historischen Fahrzeugen.

(2)    Der Verein koordiniert Veranstaltungen mit den örtlichen Behörden und Gemeinden und die Zusammenarbeit mit dem ADAC, anderen Vereinen

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1)    Mitglied im Verein können alle Personen werden, welche im Besitz von historischen Fahrzeugen sind oder sich für historische Fahrzeuge und den Kraftfahrzeug-Veteranensport interessieren.
Mitglieder können auch Personen unter 18 Jahren sein.

(2)    Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders schriftlich beantragt werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)    Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

(4)    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und die Bezahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr durch das Mitglied.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste

(1)      Der Mitgliedsbeitrag wird durch ordentliche Mitgliederversammlung
jährlich neu festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 01. April des laufenden Jahres fällig.

(2)    Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird der Beitrag bis zum Ende des Jahres nicht geleistet, so ist das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Auflösung des Vereins, Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2)    Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 31. Oktober per Einschreiben dem Vorstand übergeben werden.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss ent-scheidet der Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.

(4)    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen des Vereins durch Ausüben des Stimmrechts mitzuwirken.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern sowie die Satzung einzuhalten.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 11 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(2)    Vorstand i.S. des § 7 Vereinigungs G sind:

1.    der Vorsitzende
2.    der stellvertretende Vorsitzende
3.    der Schatzmeister
4.    bis 12 .   gesamt  9 Beisitzer

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.

(4)    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Für die Beschlussfassung ist es erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses bezeichnet wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn dieser nicht anwesend ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner Mitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, beschlussfähig.

(5)    Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen des ADAC.

(6)    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt können nur Personen werden, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(7)    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Tätigkeitsvergütungen sind im Rahmen des § 3 Nr. 26A des Einkommenssteuergesetzes zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie muss jährlich im ersten Quartal des Jahres stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen.
Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2)    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten::

a)    Bericht des Vorstandes
b)    Bericht des Schatzmeisters
c)    Feststellung der Stimmliste
d)    Entlastung des Vorstandes
e)    Anträge mit Inhaltsangabe
f)    Wahlen bzw. Abstimmungen
g)    Verschiedenes

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a)    Satzungsänderungen
b)    die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c)    Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d)    Auflösung des Clubs

(3)    Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4)    Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5)    Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(6)    Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuberufen:

a)    im Interesse des ADAC
b)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert
c)    auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins

§ 15 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen

(2)    Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 16 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettungs GmbH“ München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Rochlitz.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 29.03.2019 in Kraft.
Zur gleichen Zeit tritt die Vereinssatzung vom 07.04.2017 außer Kraft.

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